Gesetze / Zuteilungsgesetz 2012
ZuG 2012§ 19 Umfang und Verwendung
In der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 werden unbeschadet des § 5 Abs. 3 40 Millionen Berechtigungen pro Jahr nach Maßgabe der §§ 20 und 21 veräußert. Die Erlöse aus der Veräußerung stehen dem Bund zu. Über die Verwendung der Erlöse wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsgesetzes entschieden.
Änderungsverlauf
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21.07.2011 Ausfertigung
§ 19 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I 1475)
BGBl. 2011 I S. 1475
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